Vorsicht Falle: BMF verschärft Ehrenamtspauschale
30.05.2009Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22. April 2009 im Rahmen der Regelung der Ehrenamtspauschale die Satzungsanforderungen für Vergütungen an den Vorstand verschärft. Danach müssen zukünftig in der Satzung solche Vergütungen ausdrücklich erlaubt sein.
Nach den bisherigen Aussagen galt: Wenn der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins lt. Satzung ehrenamtlich bzw. unentgeltlich tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gegen die Satzung und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Eine ausdrückliche Erlaubnis für die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale an Vorstände war dagegen in der Satzung nicht nötig.
Diese Vorgaben hat das BMF jetzt geändert: Künftig sind Vergütungen an den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nur erlaubt, wenn die Satzung solche Vergütungen ausdrücklich erlaubt, d.h.: Vereine, die ein solches Vergütungsverbot aus ihrer Satzung gestrichen haben, ohne aber eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen einzufügen, müssen ihre Satzung erneut ändern. In diesem Fall muss in die Satzung eine Klausel wie die nachfolgende aufgenommen werden: „An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.“ Der Einsatz der Ehrenamtspauschale für Zahlungen an „normale“ Mitglieder oder Mitarbeiter ist dagegen kein Problem, solange die Satzung das nicht explizit verbietet. Gemeinnützigen Vereinen, die durch die neue Auslegung des BMF zu einer bzw. zu einer erneuten Satzungsänderung gezwungen werden, wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.