Aktuelle Entwicklungen zum Vereinsrecht im Zusammenhang mit CORONA

Was bedeuten die aktuellen Regelungen für Vereine? Rechtsanwalt Richard Didyk, vielen bekannt als Referent bei den Fachtagungen Ehrenamt des Bayerischen Musikrats, hat die aktuelle Gesetzeslage ausgewertet und alles Wissenswerte für Vereine aufbereitet. Seine Ausführungen finden Sie nachfolgend.

Stand 27.03.2020
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München

Einführung
Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote im Zusammenhang mit der Corona Krise finden derzeit keine Mitgliederversammlungen oder sonstige Vereinsversammlungen statt, bereits anberaumte Versammlungen wurden abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verscho-ben. Zu rechtlichen Problemen kann dies dann führen, wenn die zeitbefristete Amtsperiode des Vorstands abgelaufen ist und durch das zuständige Vereinsorgan keine rechtzeitigen Neuwahlen erfolgen können, weil beispielsweise die für die Vorstandswahlen zuständige Mitgliederversamm-lung wegen der aktuellen besonderen Umstände nicht durchgeführt werden kann.

Aktuelle Gesetzgebung
Die überwiegende Anzahl der Vereine hat für solche Fälle in ihren Satzungen durch entsprechende Übergangsklauseln bereits vorgesorgt. Diese Satzungsregelungen bleiben bestehen und finden weiterhin Anwendung; eigentliche Zielgruppe der gesetzlichen Neuregelungen sind daher zunächst die Vereine, die in ihren Satzungen Regelungslücken zur Sicherstellung ihrer Außenvertretung haben.
Die gesetzlichen Neuregelungen greifen jedoch weiter und ergänzen für alle Vereine deren bestehenden Satzungen kraft Gesetz, wenn es um die Durchführung und Gestaltung von Mitgliederver-sammlungen geht, die unabhängig von Neuwahlen auch während der Corona Krise stattfinden sollen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossen-schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 Seite 569 ff.).

Zeitlicher Geltungsbereich
Das Gesetz ist mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2021 wieder außer Kraft.
Darüber hinaus findet das Gesetz in dem für Vereine einschlägigen Bereich (§ 5 Vereine und Stif-tungen) als Übergangsregelung ausdrücklich Anwendung
(1) nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen, und
(2) im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Erläuterungen und Hinweise
Nachfolgend sollen die gesetzlichen Neuerungen vor den rechtlichen Hintergründen erläutert und um Hinweise für die konkrete Vereinspraxis ergänzt werden.

Fortführung des Vorstandsamts nach Ablauf der Amtsperiode
Mitglieder der Vereinsvorstände werden in der Regel für eine bestimmte Amtszeit berufen. Die Amtsdauer beginnt mit Annahme der Wahl und endet dann automatisch durch Zeitablauf. Wenn daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Amtsperiode die nach der Satzung mit der Vertretung betrauten Vorstandmitglieder bestellt werden, führt dies dazu, dass der Verein nach außen nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Nach § 29 BGB müsste, um die Handlungsfähigkeit des Vereins wieder herzustellen, in einem eigenen Verfahren durch das zuständige Amtsgericht ein sogenannter Notvorstand berufen werden.

Um dies zu vermeiden, regeln daher viele Vereine in ihren Satzungen, dass Vorstandsmitglieder ungeachtet der für sie festgelegten Amtsdauer bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt bleiben. Haben Vereine keine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen, gilt nun übergangsweise kraft Gesetz auch für diese Vereine, dass ein "Vorstandsmitglied eine Vereins und einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestel-lung seines Nachfolgers im Amt" bleibt. Damit sind die Vereine nach außen hin weiter handlungs-fähig, auch wenn sie neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht bestellen können. Dies gilt dann folgerichtig auch für die Fortführung der Ver-einsgeschäfte im Innenverhältnis.

Hinweis für die Praxis
Diese gesetzliche Übergangsregelung erstreckt sich auf die Fälle, in denen die Amtsperiode durch Zeitablauf endet und das betroffene Vorstandsmitglied bereit und in der Lage ist, das Amt bis zur Neubestellung fortzuführen; insoweit besteht kein aktueller Handlungsbedarf. Wird demgegenüber ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied abberufen oder scheidet es vor-zeitig, also während der laufenden Wahlperiode z.B. durch Rücktritt oder auch durch Tod aus dem Amt aus, bleibt die Position vakant und muss folgerichtig neu besetzt werden.
Kann der Verein jedoch weiterhin durch noch verbliebene Vorstandsmitglieder satzungsge-mäß vertreten werden, weil das vorzeitige Ausscheiden nur einzelne vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder betrifft, sehen Vereinssatzungen auch für solche Fälle häufig eine Son-derregelung vor. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Position bis zur Nach-wahl unbesetzt bleibt und gleichzeitig die bislang damit verbundenen Aufgaben innerhalb des Vorstands auf dessen verbliebene Mitglieder neu verteilt werden; denkbar wäre auch, dass der Restvorstand bis zur Neuwahl die Position neu besetzen kann.
Fehlt eine solche Satzungsbestimmung und ist die Vertretung des Vereins nicht mehr gewähr-leistet, weil einzig das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zur (Allein-)Vertretung berufen war oder mit dessen Ausscheiden eine gemeinschaftliche Vertretung nicht mehr möglich ist, müsste eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Gerade dies verbietet sich jedoch in der aktuellen Situation.

Mitgliederversammlungen trotz Ausgangsbeschränkung und Versammlungsverbot
Wie aufgezeigt wurde, kann es zur Neubesetzung eines Vorstandsamts trotz der gesetzlichen Son-derregelung, aber auch in sonstigen Vereinsangelegenheiten erforderlich sein, dass Mitgliederver-sammlungen durchgeführt werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Haushaltspläne verabschiedet werden müssen oder für laufende Geschäfte die Beteiligung der Mitgliederversamm-lung vorgeschrieben ist. Das Übergangsgesetz sieht auch dafür eine Sonderregelung vor.
Mitgliederversammlungen sind nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit in der Satzung nichts Ab-weichendes geregelt ist, an einem bestimmten Versammlungsort durchzuführen, an dem sich die Mitglieder zusammenfinden. Abweichend davon ist es nunmehr nach der Sonderregelung auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage zulässig, virtuelle Mitgliederversammlungen durchzufüh-ren, an denen "Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und im Wege der elektronischen Kommunikation ihre Mitgliedsrechte" ausüben.
Zulässig wäre auf diese Weise auch, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommen und andere Mitglieder in der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zugeschaltet werden. Außerdem hätte der Verein die Mög-lichkeit, zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass diese an der Mitgliederversammlung teilneh-men müssen; die Mitglieder müssen dazu ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitglie-derversammlung berücksichtigt werden können.

Hinweis für die Praxis
Die beiden letzten Alternativen dürften jedoch im Hinblick auf die derzeit geltenden Ausgangs-beschränkungen eher der Ausnahmefall sein. Nicht außer Kraft gesetzt wurden die nach der Satzung oder Gesetz vorgegebenen Einberufungsmodalitäten wie Einladungsfristen, Einla-dungsform oder auch die Mitteilung der Tagesordnung; diese gelten auch für die "virtuellen Mitgliederversammlungen"
Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlungen (Umlaufbeschlüsse)
Nach § 32 Absatz 2 BGB sind Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung (Um-laufbeschlüsse) nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schrift-lich erklären. Abweichend davon erleichtert die Sonderregelung auch die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren.
Im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nunmehr auch ohne Versammlung der Mitglieder gefasst werden, wenn "alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben". Die Stimm-abgabe selbst muss dann nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern ist in "Textform", also auch durch E-Mail und Telefax möglich. Außerdem ist nicht mehr erforderlich, dass alle Mitglieder dem Be-schluss zustimmen, ausreichend ist zur Beschlussfassung die nach dem Gesetz oder der Satzung geforderte Mehrheit.

Hinweis für die Praxis
Zu beachten ist, dass damit nicht die im Gesetz oder in der Satzung geregelten Mehrheiten außer Kraft gesetzt worden sind. Soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt beispielsweise für Beschlüsse zur Zweckänderung weiterhin nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich oder für Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 33 Absatz 1 BGB.

Wortlaut der gesetzlichen Übergangsregelung
"§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Ver-sammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Ver-ein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abge-geben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."
 

Durch den Gesetzgeber wurden damit Vereinsämter außerhalb des Vorstands ebenso von der Sonderregelung ausgenommen wie sonstige Vereinsversammlungen außerhalb von Mitgliederver-sammlungen. Die Gesetzesbegründung zielt ausschließlich darauf ab, die Handlungsfähigkeit, ins-besondere die Außenvertretung der Vereine zu sichern und die bei Wegfall des Vorstands nach § 29 BGB an sich vorgesehene Bestellung eines Notvorstands durch das Amtsgericht zur Entlastung der Justiz zu vermeiden, aber im übrigen keine generelle Aussetzung des Vereinsrechts anzustreben.

Hinweis für die Praxis
Der Begriff "Vorstand" ist danach eng auszulegen. "Vorstand" auch im Sinne dieses Gesetzes meint daher nur den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also nur die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder, nicht auch sonstige Mitglieder des satzungsgemäßen (erweiterten) Vorstands.
Sollte daher die Amtszeit auch der nicht zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder durch Zeitablauf enden, besteht die Möglichkeit, dass die gemäß den Sonderregelungen im Amt verbliebenen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) die Ver-teilung der Aufgaben so belassen, wie dies bislang geregelt war. Wenn nämlich der Vorstand allgemein berechtigt ist, die Erfüllung einzelner seiner Aufgabenbereiche unter seiner Verant-wortung an Vereinsmitglieder zu delegieren, muss dies auch für die Fortführung der Aufgaben durch "ehemalige" Mitglieder des satzungsgemäßen Vorstands gelten.
Außerdem ist eine Anwendung der für die Mitgliederversammlung geschaffenen Erleichterun-gen nicht, auch nicht entsprechend auf Sitzungen des Vorstands oder anderer Vereinsorgane vorgesehen. § 28 BGB, der für Beschlussfassungen des Vorstands auf § 32 BGB verweist, wurde in den Regelungsbereich nicht einbezogen; vielmehr hebt die Sondervorschrift aus-drücklich auf die "Versammlung der Mitglieder" und auf die Wahrnehmung von "Mitgliederrechten" ab.

Schlussbemerkung
Mit den vorstehend erläuterten Übergangsregelungen zum Vereinsrecht wurde angesichts der ak-tuellen Umstände die Grundlage geschaffen, dem Verein die Handlungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern. In der verfassungsrechtlich gebotenen Zurückhaltung von Sondergesetzen bleibt der Vorstand in seiner Funktion als Handlungsorgan nach innen und außen erhalten; gleichzeitig wird gewährleistet, dass den Mitgliedern mit Hilfe technischer Mittel die Möglichkeit verbleibt, durch ent-sprechende Beschlüsse im Rahmen von Mitgliederversammlungen auch weiterhin die Basis des Vereins zu repräsentieren und die Geschicke des Vereins zu bestimmen. Eine darüber hinaus ge-hende Änderung des Vereinsrechts ist damit nicht verbunden, noch weniger ein Einflussnahme auf die Autonomie der Vereine, ihre Angelegenheiten auch weiterhin, selbst in Zeiten der Corona Krise durch eine eigene Satzung zu regeln.
Für die Zeit nach der Corona Krise können die nunmehrigen Sonderregelungen durchaus Hilfestel-lung dafür sein, in deren Sinne vorhandene Regelungslücken in den Vereinssatzungen zu schließen. Ob die heute unter Corona hilfreichen technischen Kommunikationswege allerdings auf Dauer übernommen werden sollten und diese dann noch dem Wesen und der gesellschaftlichen Bedeu-tung des Vereins gerecht werden können, mag dahin stehen: Mir persönlich jedenfalls sind persönliche Kontakte der Mitglieder auf Vereinsebene und ein unmittelbarer und auch spontaner Meinungs- und Gedankenaustausch in lebendigen Versammlungen auch für die Zukunft wichtig.

Hier der Text als pdf zum Download.

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