Aktuell gilt aufgrund der Intensivbetten-Belegung die Ampelstufe ROT.

Das Infektionsgeschehen erreicht derzeit neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung am 3. November beschlossen, dass die 14. BayIfSMV u.a. in folgenden Punkten geändert wird:


Gelbe Stufe

Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Das bedeutet u.a.:

  • Maskenstandard wieder die FFP2-Maske statt medizinischer Gesichtsmaske
  • Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nicht Geimpfte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser Bereiche gelten dann jedoch die Regelungen, die bisher für "normales 3G" galten. Es gibt also keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.
  • Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote (z.B. Musik- und Instrumentalunterricht, Workshops, Prüfungen) einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G). Proben zählen NICHT zu diesen Ausnahmen.


Rote Stufe

 

Die neuesten Regelungen im Überblick

Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Die rote Stufe gilt zudem im Rahmen der neuen regionalen Hotspot-Regelung in Landkreisen, die zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird. Das bedeutet u.a.:

  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche gelten die Regelungen, die auch bisher schon unter 2G gegolten haben.
  • Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten (Musik- und Instrumentalunterricht, Workshops, Prüfungen) einschließlich der beruflichen Aus- Fort- und Weiterbildung gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G). Proben zählen NICHT zu diesen Ausnahmen.


Achtung!

Die Verordnung schließt hier alle Bereiche mit wenigen explizit genannten Ausnahmen mit ein. Von daher finden die neuen Regelungen auch für Probenarbeit/Veranstaltungen Anwendung! 

Kinder unter 12 Jahren haben auch bei 2G Zutritt unabhängig von ihrem Impfstatus. Der Zugang für ungeimpfte Schüler über 12 Jahren bleibt auch unter 2G grundsätzlich in einer Übergangsfrist bis 31.12.2021 möglich für alle Freizeitaktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur, in denen sie AKTIV mitwirken. 

3G+ bzw. 2G gelten bei Veranstaltungen/Maßnahmen immer auch für Beteiligte (damit auch für Musiker:innen), Beschäftigte, Helfer, etc. mit Kunden- bzw. Gästekontakt!

Die weiteren Bereiche der am 2. September veröffentlichen 14. BayIfSMV gelten unverändert fort.

 

Nachfolgend die offizielle und verbindliche Aussagen des Kunstministeriums - in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium – zu den derzeit gültigen Corona-Regelungen:
 

  • Chor- und Orchesterproben im Laienmusikbereich fallen nicht unter die Ausnahme für „außerschulische Bildungsangebote“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 17 Satz 2 Nr. 2 14. BayIfSMV. Es handelt sich insoweit ausdrücklich nicht um außerschulische Musikunterrichtsangebote (Vokal-, Instrumental- oder musikalischer Elementarunterricht), der etwa an Musikschulen (oder Privatmusikinstituten oder durch Laienmusikvereine) erfolgt. Es gilt damit aktuell 2G!
  • Die von einem Laienmusikverein zur Durchführung der Laienmusikprobe eingesetzte Ensembleleitung unterfällt § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV, d.h. für sie ist bei der Corona-Ampel „rot“ der Zugang auch im Falle von 2G dennoch mit einem negativen PCR-Test möglich.
  • Für kulturelle Veranstaltungen im Freien mit maximal 1.000 Personen gelten weiterhin – auch während der „gelben“ bzw. der „roten“ Stufe der Krankenhausampel – keine Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel (oder strenger). 

 
Im Einzelnen:

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind – hiervon erfasst sind auch die kulturellen Veranstaltungen (Auftritte) und die Proben von Laienmusikern – sind gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV bei Stufe Rot für die Laienmusiker als Teilnehmer ebenfalls nur nach 2G zugänglich.
 
Der Zugang in Hinblick auf geschlossene Räume kann daher ausschließlich durch Personen erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (2G).
 
Der Ministerrat hat zudem am 09.11.2021 beschlossen, dass ab 10.11.2021 minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Testungen unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können (§ 17 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 der 14. BayIfSMV).
 
An Proben und Auftritten von Laienmusikern und von Chören können damit neben den Geimpften und Genesenen zudem minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, teilnehmen.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV ausnahmsweise zugelassen werden, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 4 der 14. BayIfSMV.
 
Die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV erstreckt sich nicht auf alle Teilnehmer des Laienensembles. Die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV „ehrenamtlich Tätige“ bezieht sich nur auf das für die Veranstaltung notwendige Funktionspersonal der jeweiligen Veranstaltung (Servicepersonal, Tontechniker etc.), sowie die verantwortlichen Funktionsträger der Laienensembles (Ensembleleiter, Registerführer, Stimmgruppenführer etc.). Die 3G plus-Regelung greift dem Sinn nach im ehrenamtlichen Bereich vor allem für Verantwortliche, die auch die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben des auf Grundlage des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater erstellten individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Teilnehmer kontrollieren und bei Verstößen geeignete Maßnahmen ergreifen.

 

Quellen

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)

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