Details zum Einzelunterricht

München, 25.02.2021: Die maßgebliche Änderungsverordnung für die 11. BayIfSMV ist bekannt gemacht worden BayMBl. 2021 Nr. 149 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)
 
Betreffend den Musikunterricht heißt es:

„(4) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
  2. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
  3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

3Im Übrigen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt.“

 
Wenn also Laienmusikvereine unter den genannten Voraussetzungen für ihre Mitglieder Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform anbieten möchten, wäre das von der Regelung gedeckt.

 

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