Jahressteuergesetz 2020

Verbesserung für das Ehrenamt und für den Gemeinnützigkeitsbereich

Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020), dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, schließt auch die lang erwartete Reform des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts mit ein und schafft u.a. zahlreiche Erleicherungen für ehrenamtliche Tätige und für steuerbegünstigte Verbände und Vereine.

Insbesondere sind aus dem Gemeinnützigkeitspaket des JStG 2020 folgende Maßnahmen hervorzuheben:

Für ehrenamtliche Tätige:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrags nach $ 3 Nr. 26 EStG
    Übungsleiterfreibetrag von bisher 2.400,- Euro auf 3.000,- Euro (gilt ab 01.01.2021).
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG
    Ehrenamtsfreibetrag von bisher 720,- Euro auf künftig 840,- Euro (gilt ab 01.01.2021).


Für gemeinnützige Verbände und Vereine:

  • Erhöhung des vereinfachten Spendennachweises von 200,- Euro auf 300,- Euro (für Zwendungen nach dem 31.12.2019).
  • Abschafftung der bisherig starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften. Dies gilt für Körperschaften, deren kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Betrag von 45.000,- € nicht überschreiten.  Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen Körperschaften führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist.
  • Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in § 64 Abs. 3 Abgabenordnung von 35.000,- Euro auf 45.000,- Euro.


Hier alle Änderungen im Jahressteuergesetz 2020.

 

 

 

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