FAQ zur Antragstellung

zuletzt aktualisiert am 22.02.2024

Antragsberechtigte sind:

  • Verbände (Achtung: Abgrenzung der Reise wg. Doppelförderung)
  • Gemeinnützige Laienmusikensembles, wenn sie über ihren Laienmusikverband Mitglied im Bayerischen Musikrat e. V. sind, zusätzlich Mitglieder der Jeunesses Musicales Bayern:

Allgemeiner Cäcilienverband für Deutschland
Allgäu-Schwäbischer Musikbund e.V.
Bayerischer Sängerbund e.V.
Bayerwald Spielmannsvereinigung e.V.
Blasmusikverband "Vorspessart" e. V.
Bund Deutscher Zupfmusiker e. V.
Landesverband Bayern e. V.
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.
Deutscher Zithermusikbund e. V. (DZB)
Fränkischer Sängerbund e.V.
Landesverband Bayerischer Liebhaberorchester e.V.
Landesverband Bayern im Deutschen Harmonikaverband e. V. (DHV)
Landesverband für das Spielmannswesen in Bayern e.V.
Landesverband Singen und Musizieren in Bayern e. V.
Maintal-Sängerbund 1858 e.V.
Musik und Spielmannswesen im Bayer. Turnverband e.V.
Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V.
Musikverband Untermain
Nordbayerischer Musikbund e.V.
Singen in der Kirche - Verband Evangelischer Chöre in Bayern e.V.
Verband Deutscher KonzertChöre e.V., Landesverband Bayern
Verband evangelischer Posaunenchöre in Bayern e.V.
Verband für christliche Popularmusik in Bayern e. V.
Zither- und Volksmusik-Landesverband Bayern e.V.

Der Förderantrag kann ausschließlich über das Zuschussportal (https://laienmusik-bayern.de/) gestellt werden.
Dort ist das Antragsformular hinterlegt und kann online ausgefüllt werden. Unterlagen, wie Einladungen und Programme können dort einfach hochgeladen werden.
Der Antrag kann digital unterzeichnet oder das unterzeichnete Formular hochgeladen werden. Mit Unterzeichnung geht der Antrag beim Bayerischen Musikrat gem. Projektgesellschaft GmbH ein.

Grundsätzlich dürfen nach dem Förderrecht nur solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das bedeutet, dass eine Maßnahme nicht gefördert werden darf, wenn schon Lieferungs- oder Leistungsverträge vorliegen. Damit das Projekt begonnen werden kann, bedarf es der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Erst nach Erhalt darf mit dem Projekt begonnen werden.

 

In der Regel haben wir eine Bearbeitungszeit von 10 Werktagen.

Das Laienmusikensemble ist ein Ensemble, dass sich aus Laienmusikern zusammensetzt.
Ein Ensemble im Sinne des Förderprogramms für internationale musikalische Begegnungen muss grundsätzlich aus mindestens sechs Personen bestehen, wobei eine dieser Personen eine Leitungsfunktion hat.

Gefördert werden Auslandsreisen:

  • Konzertreise mit musikalischen Begegnungscharakter
  • bei Teilnahme an einem Wettbewerb
  • bei Teilnahme an einem Festival

 

  • Reisen zu Veranstaltungen, die einen geselligen Charakter im Vordergrund stehend haben, z.B. Weinfest, Volksfeste, Partyveranstaltungen
  • Nur Teilnahme an Musikumzüge
  • Nachbarschaftsbesuche, d.h. Besuche von Vereinen, die nur durch die Landesgrenze getrennt sind
  • Höflichkeitsbesuche
  • Musikalische Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Städtepartnerschaft stehen
  • Reisen, die zu kommerziellen Veranstaltungen führen
  • Kommerzielle Reisen mit überwiegend touristischem Charakter
  • Reisen von Hochschul- bzw. Schulensembles, sofern die Reise im (hoch)schulischen Kontext steht.
  • Eintägige Reisen ohne Übernachtung

Ein musikalischer Begegnungscharakter liegt vor, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit einem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble stattfindet. Die Musik steht bei der Veranstaltung im Vordergrund.

Von einem Gemeinschaftskonzert kann immer dann gesprochen werden, wenn an einer Veranstaltung, die Musiker gemeinsam musizieren, aber auch dann, wenn die Vereine an einer Veranstaltung unabhängig voneinander auftreten, aber ein inhaltlicher und zeitlicher Kontext besteht. Die Dokumentation muss über Fotos von der Veranstaltung erfolgen.

Der Wettbewerb und das Festival müssen anerkannt sein, d.h. sie müssen der Kommission bekannt sein bzw. die Ernsthaftigkeit des Wettbewerbs / des Festivals über den Internetauftritt bzw. Printmedien) erkennbar sein. Sie dürfen nicht zu kommerziellen und oder touristischen Zwecken durchgeführt werden.

Von einer kommerziellen Veranstaltung, kann immer dann gesprochen werden, wenn wirtschaftliche und gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen. Im Einzelfall entscheidet die Kommission.

  • Es können nur die Fahrkosten und die Unterbringungskosten gefördert werden.
  • Grundsätzlich dürfen nur die Kosten angesetzt werden, die dem Verein auch tatsächlich entstanden sind. Die Aufwendungen müssen in der Buchhaltung geführt werden und durch Belege nachweisbar sein.
  • Gefördert werden können nur die Ausgaben der aktiven Musiker*innen, die auch tatsächlich an der Veranstaltung musikalisch mitwirken.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben von Begleitpersonen, auch dann nicht, wenn sie Vereins- oder Verbandsmitglieder sind, z.B. Ehepartner, Aufsichtspersonen, Fahnenträger, passive Mitglieder etc.

Nicht gefördert werden Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft stehen. Dies ist der Fall, wenn das antragstellende Ensemble im Rahmen einer Städtepartnerschaftsveranstaltung eingeladen ist und/oder wenn Teile der Kosten durch die Kommune im Rahmen einer Städtepartnerschaft bezuschusst werden.
Sollte eine Reise in diesem Rahmen stattfinden oder diese nachgewiesen (z.B. durch Presseberichte, Internetberichte) werden, kann auch im Nachgang die Förderung widerrufen werden.

Die Förderberechnung unterscheidet sich nach dem Reiseziel. Reisen innerhalb Europas und außerhalb Europas erfahren dabei eine unterschiedliche Gewichtung.

Reisen innerhalb Europas werden maximal mit 15 Euro je Reisetag und aktiven Musiker*innen gefördert. Bei einem Auftritt mit höchstens drei Reisetagen, mit zwei oder mehr Auftritten bis höchstens fünf Reisetagen.
z.B.:
6 aktive Musiker, fünf Reisetage nach Wien, 1 Gemeinschaftskonzert
-> 6*3*15 Euro=270 Euro

Reisen außerhalb Europas werden maximal 30 Euro je Reisetag und aktiven Musiker*innen gefördert. Bei einem Auftritt mit höchstens fünf Reisetagen, mit zwei und mehr Auftritten bis höchstens zehn Reisetagen.
z.B.:
6 aktive Musiker, fünf Reisetage nach Tunis, 1 Gemeinschaftskonzert und 1 Einzelkonzert
-> 6*5*30 Euro=900 Euro

Dieser besteht aus einem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
Für den zahlenmäßigen Nachweis verwenden Sie das Abrechnungsformular auf unserer Internetseite (Antragstellung (bayerischer-musikrat.de).

  • Der Sachbericht beinhaltet das Ergebnis und die Zielerreichung der Förderung. Im Sachbericht wird das gesamte Projekt, die Auslandsreise mit Begegnungscharakter / der Wettbewerb (Ergebnis inkl. Urkunde) / das Festival beschrieben. Die Anzahl der Konzerte / Festivals / Wettbewerbe und die Qualität sollen daraus hervorgehen.
  • Der Reiseablauf ist darzulegen. Ein tabellarischer Reiseablauf ist beizulegen. Die Anzahl der aktiven Musiker wird durch eine beigelegte Teilnehmerliste namentlich dokumentiert. Der Sachbericht ist zu unterzeichnen.
  • Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Die gesamte Finanzierung ist offen zu legen. Es werden alle Einnahmen aufgezählt (Zuwendungen, Projekteinnahmen, sämtliche anderen Leistungen durch Dritte, Eigenmittel). Zu den Ausgaben zählen alle Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt innerhalb des Bewilligungszeitraums entstehen.

Eine Vorlage von Belegen ist nicht notwendig.

 

Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der Bayerischen Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH eingereicht sein.

Das aktuelle Abrechnungsformular ist auf der Internetseite des Bayerischen Musikrats unter dem Link Antragstellung (bayerischer-musikrat.de) zu finden.

 

Der bewilligte Förderbetrag wird bis zum 31. Dezember desselben Jahres ausgezahlt, wenn das Vorhaben bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres abgeschlossen und der Verwendungsnachweis fristgerecht vorgelegen hat.
Für alle nachfolgenden Vorhaben erfolgt die Auszahlung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.